Die Satzung

 

Unsere Satzung

 

Gegründet am 18. September 1978

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  • Der Verein führt den Namen „Aktivgruppe für Handel und Gewerbe Bad Schwartau“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V“. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Schwartau.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Der Zweck des Vereins

  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung der gemeinsamen Interessen und der besseren Zusammenarbeit aller Schwartauer Unternehmen und freiberuflich tätigen Personen sowie die Erhaltung und Steigerung der Bedeutung der Stadt Bad Schwartau in der Öffentlichkeit. Dieser Satzungszweck soll insbesondere durch gemeinsame Veranstaltungen, bessere Informationen und regelmäßigen Gedankenaustausch verwirklicht werden.
  • Der Verein soll im Interesse seiner Mitglieder die Kontakte zur Stadtverwaltung Bad Schwartau und dem Gemeinnützigen Bürgerverein intensivieren und bei städtischen Planungen mitwirken, soweit die gesamtwirtschaftliche Struktur und Anziehungskraft betroffen ist.
  • Die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ist ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das etwa vorhandene Vermögen einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der Steuergesetzgebung auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins können alle Gewerbetreibenden sowie selbständig oder freiberuflich tätigen Personen, Firmen und Organisationen werden.
  • Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds oder durch die Auflösung des Betriebes oder Unternehmens,
    b) durch freiwilligen Austritt in Form einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein.
  • Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge werden 1 x im Jahr in einer Summe erhoben. Bei Neumitgliedern wird ein monatlicher Beitrag ab Eintrittsmonat auch in einer Summe erhoben.
  • Es gelten folgende Mitgliedsbeiträge: siehe AHG Mitgliedsantrag

 

§ 5 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Der Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie sieben Beisitzern.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  • Für die erste Wahl wird die Amtsdauer der einzelnen Vorstandsmitglieder abweichend wie folgt festgelegt:
  • Der Vorsitzende und der Schatzmeister werden auf drei Jahre, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer auf zwei Jahre, die Beisitzer auf ein Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt.
  • Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.
  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  • Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister einberufen, so oft es die Vereinsarbeit erfordert. Über die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

§ 6a Der Beirat

  • Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Beirat zu Erfüllung der in § 7 der Satzung bestimmten Aufgabe der Beisitzer. Der Beirat besteht aus 6 Vereinsmitgliedern. Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Die Wahl des Beirats erfolgt entsprechend § 6 (Wahl des Vorstandes).

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, über die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge, über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist weiterhin zuständig zur Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und für dessen Entlastung.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  • Die Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet wird, ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Jedes Mitglied bzw. jede Firma hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  • Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Inkrafttreten der Satzung

  • Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. April 1993 ist die Satzung in § 6 (Vorstand) geändert und durch § 6a (Beirat) erweitert.
  • Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Je zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt.
  • Die Satzung der Mitgliederversammlung vom 18. April 1988 tritt hiermit außer Kraft.
  • Die Gründungsversammlung war am 18. September 1978.